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Änderung der Bemessungsgrundlage
Grenzüberschreitende Lieferketten
In § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG ist die Änderung der Bemessungsgrundlage für Leistungsketten geregelt. Danach müssen nicht nur die unmittelbar an einer Leistungsbeziehung beteiligten Unternehmer bei Rabatten ihren Ausgangsumsatz bzw. die Vorsteuer korrigieren, sondern ggf. auch ein dritter Unternehmer. Die Frage der Korrektur richtet sich dabei grundsätzlich danach, wer durch den Rabatt wirtschaftlich begünstigt wird. Die Finanzverwaltung hat sich dieses Problems insbesondere in Abschn. 17.2 UStAE angenommen. Darin ist die Betrachtung jedoch im Wesentlichen auf inländische Leistungsketten beschränkt. Der BFH hat entschieden, wie ein Rabatt zu behandeln ist, der von einem Hersteller innerhalb der EU gewährt wird.S. 9
Der Sachverhalt des Streitfalls
Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung von Kommunikationsnetzen tätig. Mit vier weiteren Unternehmen bildete sie eine Einkaufsgemeinschaft, die den Zweck hatte, Erzeugnisse von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Limited zu erwerben. Die Gesellschaften der Einkaufsgemeinschaft kauften die Produkte jedoch nicht unmittelbar im Rahmen der Einkaufsgemeinschaft in Großbritannien, sondern bei verschiedenen Großhändlern in der Bundesrepublik Deutschland...