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Dachsanierung anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage
Verbot der ertragsteuerlichen Aufteilung nach fiktiven Entgelten
Aufwendungen dürfen nur bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt auch bezüglich sog. gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn ihr betrieblicher Anteil anhand objektiver Kriterien ermittelt werden kann. Anders als im Umsatzsteuerrecht ist eine Aufteilung am Maßstab fiktiver Miet- oder Pachtentgelte ertragsteuerlich unzulässig.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Im Streitjahr 2007 nutzten sie die an ihr Wohnhaus angrenzende Scheune, um alte Strohvorräte und Gerümpel zu lagern. Auf dem Dach ließen sie eine Photovoltaikanlage installieren. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme erneuerten sie die Dacheindeckung, Dachrinnen und Fallrohre. Aus statischen Gründen wurden auch die Dachsparren verstärkt. Die gesamten Aufwendungen machten die Kläger als Betriebsausgaben des Gewerbes Stromerzeugung geltend. Diesem Ansatz folgte das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung nicht, da es die Sanierung des Schuppendachs als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung ansah. Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren hatte die Klage vor dem Finanzgericht teilweise Erfolg. Die Aufwendungen fü...