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BBK Nr. 5 vom

Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer

Dr. Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Bilanzierung von Parkraum

Stellt ein Unternehmen den Mitarbeiter Parkplätze auf einem angemieteten Grundstück zur Verfügung, entstehen direkte (ggf. auch anteilige) Miet-, Pacht- oder Leasingzahlungen. Sofern es sich beim Leasing um das sog. Operate-Lease handelt, verbleibt dabei das wirtschaftliche Eigentum des Leasingguts wie bei einer Miete oder Pacht weiterhin beim Leasinggeber. Die Parkplätze sind in der Folge beim Vermieter zu aktivieren und über die Laufzeit abzuschreiben. Der Mieter hat hingegen lediglich die Miet-, Pacht- oder Leasingzahlungen als laufenden Aufwand sowie bei Vorauszahlungen als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.

Sofern das Grundstück bzw. Gebäude, auf dem die Parkplätze vorhanden sind, im Eigentum des Unternehmens steht, muss dieses grundsätzlich in der Bilanz des Unternehmens aktiviert werden. Zu unterscheiden sind drei Fälle:

  • Stehen die Parkplätze in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, sind diese nicht vom Gebäude getrennt auszuweisen, sondern mit diesem zu aktivieren und abzuschreiben.

  • Liegen die Parkplätze a...

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