Kein subjektiv öffentliches Recht einer Steuerberatungsgesellschaft auf Rücknahme der Zulassung eines Konkurrenz-Kandidaten
zur Steuerberaterprüfung
Leitsatz
Weder aus § 3 StBerG noch aus § 39a StBerG lässt sich ableiten, dass neben dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen zugleich
subjektive Rechte von konkurrierenden Berufsträgern geschützt werden sollen. Die Klage einer Steuerberatungsgesellschaft auf
Rücknahme der Zulassung eines anderen Kandidaten zur Steuerberaterprüfung ist deshalb unzulässig. Der Streitwert für eine
solche Klage kann mit 5.000 � festgesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 920 Nr. 17 DStRE 2015 S. 1151 Nr. 18 EFG 2015 S. 587 Nr. 7 BAAAE-85397
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