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FG München Urteil v. - 14 K 1930/12

Gesetze: ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 36b Abs. 3 ZK Art. 4 Nr. 8 ZK Art. 48 ZK Art. 49 Abs. 1 Buchst. b ZK Art. 50 ZK Art. 53 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a EWGV 2913/92 Art. 36b Abs. 3 EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 8 EWGV 2913/92 Art. 48 EWGV 2913/92 Art. 49 Abs. 1 Buchst. b EWGV 2913/92 Art. 50 EWGV 2913/92 Art. 53 Abs. 1 ZKDV Art. 859 Nr. 1 EWGV 2454/93 Art. 859 Nr. 1 UStG§ 13 Abs. 2 UStG § 21 Abs. 2

Zollschuldentstehung bei der Nichtabgabe der summarischen Eingangsanmeldung

Leitsatz

1. Die Nichtabgabe einer summarischen Eingangsanmeldung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist kein außergewöhnlicher Umstand, der es rechtfertigen könnte, die Anmeldefrist zugunsten desjenigen, der die Waren in Verwahrung nimmt, zu verlängern.

2. Zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung ist grundsätzlich die Person verpflichtet, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt. Unterbleibt die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, führt dies für sich betrachtet nicht zur Zollschuldentstehung bzw. zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAE-85391

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FG München, Urteil v. 03.04.2014 - 14 K 1930/12

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