Zollschuldentstehung bei der Nichtabgabe der summarischen Eingangsanmeldung
Leitsatz
1. Die Nichtabgabe einer summarischen Eingangsanmeldung beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist kein
außergewöhnlicher Umstand, der es rechtfertigen könnte, die Anmeldefrist zugunsten desjenigen, der die Waren in Verwahrung
nimmt, zu verlängern.
2. Zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung ist grundsätzlich die Person verpflichtet, die die Waren in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.
Unterbleibt die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, führt dies für sich betrachtet nicht zur Zollschuldentstehung bzw.
zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer.
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