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Kein Vorsteuerausschluss im Betrugsfall für sog. Buffer II
In einem aktuellen AdV-Beschluss beschäftigt sich das FG in Cottbus mit einem Umsatzsteuerbetrugsfall aus Sicht des sog. Buffer II, also einem der eigentlichen Hinterziehung in der Leistungskette nachgeschalteten Händler. Dabei nimmt das Gericht nur sehr geringe Sorgfaltspflichten des Unternehmers an.
A. Leitsatz
Das plötzliche Auftreten am Markt und niedrige Preise reichen nicht aus, um den Vorsteuerabzug wegen vorgelagerter Umsatzsteuerhinterziehungen zu versagen.
B. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Warenlieferungen versagt hat. Die Antragstellerin (A) bezog innerhalb weniger Monate seit Herbst 2013 von der C-GmbH Fernsehgeräte für gut 2 Mio. € netto. C bezog die Fernseher von einer I-GmbH, die wiederum die Ware von einer litauischen Gesellschaft erhielt.
Zu diesem Zeitpunkt war die C bereits seit gut sieben Jahren am Markt und wurde seither durch Geschäftsführer F vertreten. Geschäftsgegenstand war der Handel mit verschiedenen Waren. Seit 2011 wurde auch mit Unterhaltungselektronik gehandelt. Der A lagen entsprechende gewerberechtliche Dokumente und eine Unbedenklichke...