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Gesellschaftsrecht | Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds
Da grds. keine Erfolgshaftung eines Organmitglieds (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG) besteht, ist es von daher Sache der Gesellschaft darzutun, dass der Schaden, dessen Ersatz sie fordert, durch ein Verhalten des Organmitglieds verursacht worden ist, das möglicherweise auf eine Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist (vgl. NWB YAAAB-97862). Insoweit hat die Gesellschaft bei einer wertneutralen Handlung (hier: Reisekostenerstattung für eine Geschäftsreise), welche als solche keine ausreichenden [i]Zur Übernahme von Geldsanktionen gegen Vorstandsmitglieder durch die AG Werner, NWB 3/2015 S. 110Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Organmitglied bei der Vornahme der Handlung in diesem Sinne auch nur „möglicherweise“ eine Pflichtverletzung begangen hat, deshalb auch weitere Umstände und Indiztatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die zumindest den Anschein begründen ...