Nicht alle Anliegen werden aufgegriffen
BMF legt „Mini-Jahressteuergesetz“ vor
Mit einer Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz hatte die Bundesregierung Ende letzten Jahres die Anrufung des Vermittlungsausschusses verhindert und sich die Zustimmung des Bundesrats zum „Jahressteuergesetz 2015“ gesichert. Versprochen wurde in dieser Erklärung unter anderem, im ersten Quartal 2015 einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem die Bundesratsanliegen zum Zollkodex-Anpassungsgesetz aufgegriffen werden, zu denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung Prüfung zugesagt hat. Am 20. Februar nun hat das Bundesfinanzministerium den ersten Schritt gemacht und den Referentenentwurf eines „Mini-Jahressteuergesetzes“ mit dem unsagbaren Titel Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. Ein Blick in den Entwurf offenbart jedoch schnell, nicht alle Bundesratsanliegen haben Eingang gefunden. Ein Teil von ihnen soll in anderen Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt werden, so z. B. die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz und die Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen. In anderen Punkten sieht das Ministerium noch Abstimmungsbedarf zwischen Bund und Ländern, und von der Abgrenzung der Sachbezüge von Geldleistungen, der Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für Sachbezüge sowie dem Sonderausgabenabzug Kinder will man ganz absehen. – Welche Punkte in den Referentenentwurf aufgenommen wurden, welche zusätzlich hinzugekommen sind und was aus den weiteren Bundesratsanliegen wird, erläutert Hechtner auf Seite 648. Am 25. März geht es weiter, dann wird sich das Bundeskabinett mit dem „Mini-Jahressteuergesetz“ befassen.
Über das Thema Umsatzsteuer bei Bauträgern haben wir im letzten Jahr oft und ausführlich berichtet. Und doch sind noch immer Praxisfragen offen. Insbesondere die vom Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG getroffene Regelung, die eingreift, wenn der Leistungsempfänger unter Berufung auf das Rückerstattung der von ihm entrichteten § 13b-Steuer verlangt, wirft zahlreiche Fragen auf. Denn was soll der Bauleister tun, wenn der Empfänger die Einrede der Verjährung geltend macht? Und was kann der Bauträger gegen eine Aufrechnung des Erstattungsanspruchs durch das Finanzamt einwenden? Hier gilt es, verfahrensrechtlich richtig vorzugehen und die Prozessrisiken einzuschätzen. Lippross stellt auf Seite 677 die praktischen und rechtlichen Überlegungen sowohl aus Sicht des Bauträgers/Leistungsempfängers der Bauleistung als auch aus Sicht des Bauhandwerkers/Leistungserbringers dar und gibt Handlungsempfehlungen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 633
EAAAE-85289