BGH Beschluss v. - 2 ARs 169/14; 2 AR 107/14

Instanzenzug: 31 OWi 3239/13 3 Qs 150/13 GStA Stuttgart 2 Ws 54/13 BGH

Gründe

1Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Bußgeldverfahren nach Mitteilung des entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auszulegen ist.

2Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Die Verwerfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht behauptet, ist dies kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn dem zuletzt entscheidenden Gericht kein eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. ).

3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).

Fundstelle(n):
JAAAE-85056