DBAI Andorra Artikel 13

Artikel 13 [1] Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die andere Vertragspartei kündigen.

(2) Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.

Fundstelle(n):
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SAAAE-85001

1Das Abkommen wurde in Berlin am 25. November 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher, katalanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des katalanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.