Finale Verluste einer niederländischen Betriebstätte
Leitsatz
Die „Finalität” der Verluste der niederländischen Betriebstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist bereits
dann zu bejahen, wenn durch die Bescheinigung der niederländischen Steuerverwaltung nachgewiesen ist, dass die in den Niederlanden
zeitlich begrenzt vortragsfähigen Verluste infolge der Schließung sämtlicher in den Niederlanden befindlichen Filialen nicht
mehr genutzt werden können (Anschluss an , BFH/NV 2014, 963).
Allein die nach niederländischem Steuerrecht bestehende abstrakte rechtliche Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung -
beispielsweise durch Wiedereröffnung einer Betriebstätte - genügt nicht, um eine „Finalität” der Verluste im unionsrechtlichen
Sinne auszuschließen, wenn nichts für eine entsprechende Planung ersichtlich ist (vgl. a.a.O.).
Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in welchem sie „final” geworden sind (Anschluss an , BFH/NV 2010, 1744).
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 38 DStRE 2015 S. 1292 Nr. 21 EFG 2015 S. 313 Nr. 4 Ubg 2015 S. 669 Nr. 11 QAAAE-84971
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.10.2014 - 6 K 50/10 K
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