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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 50/10 K EFG 2015 S. 313 Nr. 4

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1KStG § 1 Abs. 2DBA NL Art. 5 Abs. 1DBA NL Art. 20 Abs. 2 Satz 1AEUV Art. 49 AEUV Art. 54

Finale Verluste einer niederländischen Betriebstätte

Leitsatz

Die „Finalität” der Verluste der niederländischen Betriebstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist bereits dann zu bejahen, wenn durch die Bescheinigung der niederländischen Steuerverwaltung nachgewiesen ist, dass die in den Niederlanden zeitlich begrenzt vortragsfähigen Verluste infolge der Schließung sämtlicher in den Niederlanden befindlichen Filialen nicht mehr genutzt werden können (Anschluss an , BFH/NV 2014, 963).

Allein die nach niederländischem Steuerrecht bestehende abstrakte rechtliche Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung - beispielsweise durch Wiedereröffnung einer Betriebstätte - genügt nicht, um eine „Finalität” der Verluste im unionsrechtlichen Sinne auszuschließen, wenn nichts für eine entsprechende Planung ersichtlich ist (vgl. a.a.O.).

Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie „final” geworden sind (Anschluss an , BFH/NV 2010, 1744).

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 38
DStRE 2015 S. 1292 Nr. 21
EFG 2015 S. 313 Nr. 4
Ubg 2015 S. 669 Nr. 11
QAAAE-84971

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.10.2014 - 6 K 50/10 K

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