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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1072/13 E EFG 2015 S. 295 Nr. 4

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, EStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, EStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2

Verluste aus der Veräußerung von Indexzertifikaten

Leitsatz

  1. Ein bei der Veräußerung von Indexzertifikaten (EUR Lock in Bull Certificates on the DAX) mit einer Verzinsung i.H.v. 0,67 % des Nominalwerts und einer Mindestkapitalrückzahlung von 15 % erlittener Verlust ist insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Steuerpflichtige das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls in Höhe von 85 % des Nennbetrags der Zertifikate eingegangen ist (Anschluss an , BFHE 219, 339, BStBl 2008 II S. 563).

  2. Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG für die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2015 S. 11 Nr. 3
DStRE 2015 S. 1288 Nr. 21
DStZ 2015 S. 239 Nr. 7
EFG 2015 S. 295 Nr. 4
BAAAE-84963

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.08.2014 - 4 K 1072/13 E

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