Streitwert von 10 % des Vollziehungsaussetzungsbetrags bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung
ungeachtet des in der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Satzes von 25 %
Leitsatz
1. Der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beträgt 10 v.H. des Betrags,
für den die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (Anschluss an die BFH-Rechtsprechung; gegen sowie einige Senate anderer FG); insoweit ist unbeachtlich, ob und inwieweit das Aussetzungsverfahren
aufgrund gerichtlicher Hinweise zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren
Ganges des Hauptsacheverfahrens führt, wie die individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen
sind und wie sich z. B. der allgemeine Kapitalmarktzins geändert hat.
2. Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Nr. 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den
Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte
Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten in der Regel einen Streitwert i. H. v. 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden
Streitwertes vorsieht, ist für die Verwaltungsgerichte unverbindlich und für die Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG
durch das FG nicht maßgeblich; Einheitlichkeit mit Blick auf den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen
und ggf. auch im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und im finanzgerichtlichen
Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung andererseits kann nur der Gesetzgeber oder der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes herstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-84961
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 21.01.2015 - 8 Ko 1625/14
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