1. Der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag im Insolvenzeröffnungsverfahren beziehungsweise im vorläufigen Insolvenzverfahren geschlossen wurde, verstößt weder gegen Regelungen des Arbeitsförderungsrechts, des Insolvenzrechts noch im konkreten Fall gegen den Beschluss eines Amtsgerichtes über die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Arbeitgeberin gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO.
2. Für eine erweiternde Auslegung von § 183 Abs. 2 SGB III a. F. zu Lasten der Arbeitnehmer auf die Zeit vor dem Insolvenzereignis, nämlich bereits ab Stellung des Antrages auf Insolvenzeröffnung, fehlen die Voraussetzungen.