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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 310/13

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, SGB VI § 137b

Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Beiträgen zur Seemannskasse als Sonderabgaben

Leitsatz

Arbeitnehmer-Beiträge zur Seemannskasse stellen keine Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar und sind deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie dienen nicht der nach dieser Vorschrift begünstigten sog. Basisversorgung. Die Seemannskasse erbringt durch Gewährung eines Überbrückungsgeldes bis zum Erreichen des Rentenalters gem. § 137b SGB VI lediglich eine Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fundstelle(n):
MAAAE-84313

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.11.2014 - 2 K 310/13

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