Rechtsanwaltskosten anlässlich der Inhaftungnahme des Kommanditisten nach § 174 Abs. 4 HGB sind keine Sonderwerbungskosten
Leitsatz
1. Rechtsanwaltskosten, die dem Kommanditisten einer KG im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen, dessen Streitgegenstand
die Inhaftungnahme des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB ist, sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da der
Anknüpfungspunkt für den Zivilprozess im steuerlich nicht erheblichen privaten Vermögensbereich liegt.
2. Die Klagebefugnis der Gesellschaft und damit die Fähigkeit, im Wege der Beiladung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten
zu erlangen, erlischt nicht nur mit der Vollbeendigung, sondern auch dann, wenn die Gesellschaft faktisch beendet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 36 DStRE 2016 S. 1285 Nr. 21 DStZ 2015 S. 322 Nr. 9 EFG 2015 S. 901 Nr. 11 SAAAE-84295
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.11.2014 - 13 K 3713/12
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