WpAV § 9

Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]

Unterabschnitt 2: Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [2]

§ 9 Art und Form der Mitteilungen [3]

(1) 1Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten .

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

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NAAAE-84288

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .