WpAV § 10

Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]

Unterabschnitt 3: Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung [2]

§ 10 Art der Veröffentlichung [3]

1Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 88 vom , S. 19) verwiesen. 2Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-84288

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Bisheriger § 13 zu § 10 geworden und neu gefasst gem. VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .