WpAV § 12

Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]

Unterabschnitt 5: Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils [2]

§ 12 Inhalt der Mitteilung [3]

(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.

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NAAAE-84288

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Unterabschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Bisheriger § 17 zu § 12 geworden und geändert gem. VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .