Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 2: Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [2]
§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 [3]
Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:
alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, sowie
den Vor- und Familiennamen sowie die Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-84288