WpAV § 3c
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften [2]
§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung [3]
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
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NAAAE-84288