Abschnitt 2: Anzeige von Verdachtsfällen
§ 3 Art und Form der Anzeige [1]
(1) 1Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. 2Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-84288
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .