Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 8: Veröffentlichung zusätzlicher Angaben [2]
§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung [3]
1Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.
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