WpAV § 21
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 7: Wahl des Herkunftsstaates [2]
§ 21 Art der Veröffentlichung [3]
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-84288