WpAV § 20
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 6: Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten [2]
§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte [3]
Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-84288