Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 6: Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten [2]
§ 18 Art und Sprache der Veröffentlichung [3]
1 Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. 2Für die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.
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NAAAE-84288