WpAV § 16
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 5: Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils [2]
§ 16 Art und Sprache der Veröffentlichung [3]
Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.
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NAAAE-84288