WpAV § 16

Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]

Unterabschnitt 5: Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils [2]

§ 16 Art und Sprache der Veröffentlichung [3]

Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

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NAAAE-84288

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Unterabschnitt 5 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Bisheriger § 20 zu § 16 geworden und geändert gem. VO v. (BGBl I S. 3727) mit Wirkung v. .