WpAV § 11
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung [1]
Unterabschnitt 3: Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung [2]
§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung [3]
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
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NAAAE-84288