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Lohnsteuer | Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden
Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, Stellung genommen. Hiernach gehören Preisvorteile in der Regel zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. In welchen Konstellationen die Finanzverwaltung von einer aktiven Mitwirkung ausgeht, erläutert das .
Der BFH hatte zuletzt in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert (s. Urteile vom - VI R 64/11 NWB KAAAE-23467 und vom - VI R 62/11 NWB WAAAE-69206). Diese Urteile sollen nach dem nun veröffentlichten Schreiben – unter Beachtung der dort aufgeführten Grundsätze – über d...