BGH Beschluss v. - 4 StR 292/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es folgende Adhäsionsentscheidung getroffen: "Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden des Vorfalls vom , der Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden."

2Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung im Adhäsionsausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3Das Landgericht hat in seinem Grundurteil auch eine Ersatzpflicht des Angeklagten hinsichtlich materieller Schäden der Verletzten festgestellt. Insoweit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin lediglich einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld gestellt hat. Den Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 505/06 - und vom - 1 StR 311/12).

4Der Senat hat den Vorbehalt des Forderungsübergangs sprachlich dem vom Landgericht Gewollten angepasst und auch ausgesprochen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die Strafkammer hat nicht über den von der Adhäsionsklägerin gestellten Leistungsantrag entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen; dies ist im Tenor des Urteils auszusprechen (, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom - 4 StR 161/10).

Fundstelle(n):
HAAAE-83937