StuB Nr. 3 vom Seite 1

Quo vadis, Erbschaftsteuer?

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

Konsequenzen aus dem

Was viele Beobachter erwartet hatten, ist am zur Gewissheit geworden: Das BVerfG hat die für die Verschonung betrieblicher Vermögen einschlägigen Regelungen der §§ 13a, 13b ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die derzeit geltenden Vorschriften bleiben zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist gehalten, bis zum eine Neuregelung zu schaffen. Bei Nichteinigung über eine Neuregelung droht das Auslaufen der Erbschaftsteuer nach dem . Bäuml stellt ab S. 83 die Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil dar und gibt eine erste Einschätzung der Punkte, die der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu beachten hat.

BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom wurden die steuerlichen Grundsätze zur Erstattung von Reisekosten bzw. zum Werbungskostenabzug erheblich umgestaltet. Die Finanzverwaltung hat die neuen steuerlichen Grundlagen in einem Einführungsschreiben vom näher ausgeführt. Nachdem sich in der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen ergeben haben, hat die Finanzverwaltung hierauf reagiert und am ein ergänztes Anwendungsschreiben erlassen. Das BMF-Schreiben erweitert das Einführungsschreiben vom in mehreren zentralen Punkten. Es enthält wichtige Klarstellungen u. a. zum Begriff der „ersten Tätigkeitstätte“, zur Erstattung von Verpflegungspauschalen, Mahlzeitengestellung und zur doppelten Haushaltsführung. Foerster stellt ab S. 89 das neue Schreiben vor.

Effiziente Lageberichterstattung

Auf den Berichterstatter zum Lagebericht prasselt eine Unzahl von zu beachtenden Vorgaben nieder. Diese sind teilweise ungemein detailliert – die verschiedensten Risiken sind darzulegen –, andererseits sehr allgemein, um nicht zu sagen „banal“, wenn (z. B.) die Angaben auch verlässlich sein sollen. Am Schluss umfasst der Lagebericht (allein) eines global aufgestellten DAX-Konzerns 100 oder mehr DIN A4-Seiten, die sich mit dem Jahresabschluss und anderen freiwilligen Berichtsteilen dann auf 300 Seiten und mehr aufaddieren. Von der ursprünglichen gesetzlich ins Auge gefassten Prinzipienorientierung ist in der Rechnungslegungspraxis nichts mehr übrig geblieben. Daran könnte sich u. U. durch die von DRS 20.34 verlangte Informationsabstufung ein Umdenken abzeichnen. Dagegen spricht aber auch der schiere Umfang von DRS 20. Unverändert liegt dem Standard konzeptionell die Situation eines DAX 30-Konzerns zugrunde. Kolb/Neubeck stellen ab S. 97 für ausgewählte Bestandteile des Lageberichts dar, wie mittelständische, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne (KMU) ihre Lageberichterstattung auf pragmatische Weise effizient gestalten können.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 3/2015 Seite 1
NWB KAAAE-83842