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Neues zur doppelten Haushaltsführung
Als notwendige Aufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung können auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die beim Werbungskostenabzug bei Auswärtstätigkeiten geltenden Grundsätze für Verpflegungspauschalen gelten i. d. R. ebenso bei der Abrechnung einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 4a Satz 12 und 13 EStG). Demzufolge ist der Abzug der Verpflegungspauschalen ebenso auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG).
Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, R 9.11 Abs. 7 Satz 2 LStR 2015).
Nach dem NWB ZAAAE-81452 (DStR 2014 S. 2557, Kurzinfo StuB 2015 S. 115, in dieser Ausgabe) beginnt – abweichend von der Verwaltungsauffassung – in den sog. Wegverlegungsfällen (Wegverlegung des Lebensmittelpunkts unter Beibehaltung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort) mit dem Zeitpunkt der Umwidmung zur doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen neu. Abzuwarten bleibt die Reaktion der ...