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PiR Nr. 2 vom Seite 61

„Alles aus einer Hand“ – Mehrkomponentengeschäft oder einheitliche Leistung?

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Das Haushaltsgerätegeschäft U verkauft u. a. Wachmaschinen, die lokale Wettbewerber im Schnitt zu einem Abholpreis von 500 € anbieten, für 750 €, dies aber als Full-Service inklusive Anlieferung, Installation und Mitnahme des Altgeräts. Der Kunde kann die Zusatzleistungen auch abwählen, muss dann aber immer noch 675 € für die Waschmaschine zahlen. Der vornehmlich ältere Kundenkreis entscheidet sich fast ausschließlich für die Full-Service-Variante. Abholverkäufe finden nur in ganz unwesentlichem Umfang statt.

Beim Kunden K wird eine Waschmaschine am angeliefert und die Altmaschine abgeholt. Wegen eines überraschenderweise nicht normgerechten Wasseranschlusses kann die Installation jedoch erst am vorgenommen werden.

II. Fragestellung

Kann U nach IFRS 15 den Umsatz im Wesentlichen (Verkauf Neumaschine, Abholung Altmaschine) noch in 01 realisieren?

III. Lösungshinweise

1. Zeitpunkt der Leistungserfüllung

U kann einen Umsatz dann realisieren, wenn er seine Leistungsverpflichtung(en) erfüllt hat. Die Realisationskriterien des IFRS 15 sind dabei nicht auf einen Vertrag als Ganzes, sondern auf die für diesen identifizierten eigenständigen

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