Handlungsbedarf bei Vereinen
Stichtag
Zum sind die lang erwarteten GoBD – die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – in Kraft getreten. Die GoBD lösen damit die bisherigen Regelungen GoBS sowie GDPDU ab, weiten sie aus und haben dabei – natürlich – auch einige Neuerungen im Gepäck. Steuerberater sollten jetzt überlegen, ob und welche Mandanten sie ansprechen, um sie über die neuen Regelungen zu informieren. Denn für einige Unternehmen werden wohl aufgrund der neuen Regelungen Anpassungen in den kaufmännischen Prozessen anstehen. Zumindest sollten aber Verfahrensdokumentationen erstellt bzw. bereits vorhandene Dokumentationen überprüft werden. Denn Steuerpflichtige müssen jetzt prüfen, ob sie den Anforderungen gerecht werden, um nicht spätestens im Rahmen der nächsten steuerlichen Außenprüfung Probleme zu bekommen. Dißars stellt ab der Seite 405 die wesentlichen Inhalte der GoBD dar und erörtert, in welchem Umfang die getroffenen Aussagen und Anweisungen für die Praxis tauglich sind.
Ebenfalls spätestens zum brauchen Vereine und Stiftungen, die ihren Vorständen Vergütungen zahlen oder zukünftig zahlen möchten, hierfür eine ausdrückliche Satzungsgrundlage. Dies gilt übrigens nicht nur für gemeinnützige sondern auch für nicht gemeinnützige Vereine. Denn ab dem ist gesetzlich geregelt, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins oder einer Stiftung unentgeltlich tätig sind. Der Verein kann aber von dieser Unentgeltlichkeit abweichen und in der Satzung etwas anderes festlegen. – Akuter Handlungsbedarf besteht somit bei allen Vereinen, die ihrem Vorstand eine Vergütung zahlen und dies noch nicht in der Vereinssatzung verankert haben. Bei gemeinnützigen Vereinen droht bei Zahlung von Vergütungen ohne entsprechende Gestattung in der Satzung sogar der Verlust der Gemeinnützigkeit wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Aber auch bei nicht gemeinnützigen Vereinen sollte insbesondere der Vorstand selbst ein Interesse an einer Satzungsänderung haben. Denn bei Zahlung von Vergütungen ohne entsprechende Grundlage in der Satzung können dem Vorstand Regressansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung drohen; mit anderen Worten: unter Umständen kann der Verein die zu Unrecht kassierten Vergütungen zurückverlangen. Damit Ihre Mandanten nicht in diese Praxisfalle laufen, fasst Fischer ab der Seite 439 die aktuelle Rechtslage und die entsprechenden Handlungsoptionen in einem Musterfall zusammen.
Übrigens, sollte eine Anpassung der Satzung notwendig sein, ist zwingend darauf zu achten, dass die Formulierungen der gesetzlichen „Mustersatzung“ vollständig übernommen werden. Denn diese Mustersatzung muss bei jeglicher Satzungsänderung nach dem berücksichtigt werden.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 385
NWB QAAAE-83720