BSG Beschluss v. - B 10 SF 12/14 S

Instanzenzug: S 27 AS 2435/12

Gründe:

1Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens vor dem SG Nordhausen nach Beweisanordnung.

2Mit Beweisanordnungen des SG Nordhausen im Verfahren S 27 AS 2435/12 vom und wurde die Antragstellerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Rechnung vom hat die Antragstellerin insgesamt eine Vergütung von 2424,02 Euro beim SG geltend gemacht. Die Kostenbeamtin des SG hat die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1924,88 Euro festgesetzt und ua den zugrunde gelegten Zeitaufwand von 23,5 Stunden auf gerundet 17,5 Stunden gekürzt. Hiergegen hat sich die Antragstellerin gewandt und eine Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss nach §4 Abs 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beantragt. Mit Beschluss vom hat das SG den Zeitaufwand nunmehr mit 16,5 Stunden an- und die Vergütung auf 1845,15 Euro festgesetzt.

3Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das LSG hat die Entscheidung des bestätigt und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Nordhausen vom als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 4 Abs 4 S 3 JVEG).

4Die Antragstellerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom gegen den Beschluss des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

5Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 4 Abs 4 S 3 JVEG).

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs 8 S 2 JVEG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 4 Abs 8 S 1 JVEG).

Fundstelle(n):
RAAAE-83617