BGH Beschluss v. - V ZR 57/14

Nichtzulassungsbeschwerde: Glaubhaftmachung der Beschwer nach Abweisung eines Feststellungsantrages hinsichtlich der Eigentümerstellung an Gemälden

Gesetze: § 26 Nr 8 ZPOEG

Instanzenzug: Az: 84 S 97/13vorgehend Az: 216 C 352/12

Gründe

I.

1Der Kläger ist im Besitz von zwei Gemälden, die bis zu deren Übergabe an ihn im Eigentum der Beklagten standen. Er behauptet, er habe diese von einem Vertreter der Beklagten zu einem Kaufpreis von 4.500 € erworben und sei nunmehr deren Eigentümer.

2Der Kläger begehrt die Feststellung seines Eigentums an den Gemälden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.

II.

3Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) -glaubhaft gemacht worden ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € übersteigt.

4Dabei kann offen bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich ist, seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren (vgl. dazu , juris, Rn. 3; Beschluss vom - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre und zugunsten des Klägers als Beschwer der Wert der Gemälde ohne Abschlag angesetzt wird, ist die nunmehr behauptete Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

5Zum Zwecke der Glaubhaftmachung eines 20.000 € übersteigenden Werts der Gemälde hat der Kläger ein aus einem Blatt bestehendes "Experten-Gutachten" des Inhabers eines Antiquitäten- und Schmuckgeschäfts vorgelegt. Darin werden die Gemälde jedoch nur stichpunktartig beschrieben und die Werte mit "ca. 9.800 bis 10.000" € sowie mit "12.000 bis 13.000" € angesetzt, ohne dass die Grundlagen für diese Schätzung erkennbar sind. Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Wert der Gemälde in den Vorinstanzen lediglich mit 4.500 € beziffert hat, reicht dies zur Glaubhaftmachung des nunmehr behaupteten, deutlich höheren Wertes nicht aus, zumal auch eine besondere Sachkunde des Ausstellers des "Experten-Gutachtens" nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist.

III.

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 4.500 € festgesetzt.

Stresemann                         Czub                         Roth

                     Brückner                      Kazele

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 8 Nr. 7
NJW-RR 2015 S. 383 Nr. 6
BAAAE-83576