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Grundsätze zur IT-gestützten Buchführung und zum Datenzugriff (GoBD)
[i]Ausführlicher Beitrag in der Beilage zu BBK 3/2015Mit dem Schreiben vom hat das BMF die lange erwarteten „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Die GoBD traten ohne längere Übergangsfrist bereits zum in Kraft.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in der .
I. Daten für die Besteuerung und Verantwortlichkeit
[i]Umfassende Vorlagepflicht Gleich zu Beginn formuliert die Finanzverwaltung ihr Interesse an nahezu allen betrieblichen Informationen und will zahlreiche auch außersteuerliche Aufzeichnungspflichten mit den GoBD abdecken. Es sollen alle Unterlagen aufzubewahren sein, die zum Verständnis und zur Überprüfung im Einzelfall von Bedeutung sind. Lediglich reine Entwürfe sind ausgenommen. Der bisher in den GDPdU verwendete Begriff der „steuerrelevanten Daten“ kommt in den GoBD nun nicht mehr vor.
[i]Keine Definition der Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind Eine eigene Definition der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen lehnt die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Fülle der praktisch verwendeten Systeme ab. Der Steuerpflichtige muss selbst definieren, welche Unterlagen betroffen sind (Erstqualifik...