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Moderation von Verkaufssendungen als gewerbliche Tätigkeit
BFH nimmt Abgrenzung von künstlerischer, schriftstellerischer, journalistischer oder dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnlicher Tätigkeit vor
Die Abgrenzung zwischen einer freien Berufstätigkeit und einer gewerblichen Tätigkeit ist im Einzelfall zu treffen. Der BFH hat sich nunmehr dazu geäußert, ob eine Fernsehmoderatorin, die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, freiberuflich oder gewerblich tätig ist.
Tätigkeit als Moderatorin von Verkaufssendungen
Nach den Verträgen über die Durchführung der Verkaufssendungen arbeitete die Klägerin selbständig als (Werbe-)Moderatorin. Ihre Tätigkeit umfasst die Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Liveshows des Auftraggebers. Als Aufgaben waren der Klägerin eine gewissenhafte Vorbereitung der Verkaufspräsentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Produkte und Produktinformationen sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen zugewiesen. Das Finanzamt behandelt die Einnahmen – entgegen der Einkommensteuererklärung – als gewerblich. Das Finanzgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Kein „ähnlicher Beruf“
Der BFH ist dieser Einschätzung gefolgt. Die Berufstätigkeit der Klägerin sei weder einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Berufe als „ähnlicher ...