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Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit bei Beschäftigung angestellter Ärzte
Freiberuflichkeit einer mobilen Anästhesiepraxis
Der BFH hat entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Das gilt aber nur, wenn der Arzt auf sein angestelltes Fachpersonal noch einen relevanten patientenbezogenen Einfluss nimmt.
Problemstellung
Nach ständiger ständiger Rechtsprechung des BFH (insbesondere zu Heilberufen oder heilberufsnahen Berufstätigkeiten) ist die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit eines Berufsträgers – z. B. bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern etc. – unschädlich, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dabei ist gerade für Ärzte entscheidend, dass sie eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen müssen, d. h., trotz Einschaltung von Fachpersonal muss die Leistung immer noch den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen tragen. Anderenfalls erzielt der Freiberufler keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der BFH ...