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Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2015
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-83148 Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben unter dem Datum des die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) neu herausgegeben; [i]Geringfügigkeits- Richtlinien NWB RAAAB-05496 diese gelten ab dem .
Ausführlicher Beitrag s..
Dokumentation in den Entgeltunterlagen
[i]Umfang der Aufzeichnungspflicht; betroffene Personenkreise und Branchen§ 8 Abs. 2 Nr. 13 Beitragsverfahrensordnung n. F. sieht jetzt für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vor, dass „die Aufzeichnungen nach § 19 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes“ zwingender Bestandteil der Entgeltunterlagen sind.
Danach ist ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV oder in den in § 2a des SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.
[i]Neuer Beitragssatz U2Der Umlagesatz für die U2 beträgt ab dem 0,24 % bei einem Erstattungsbetrag für die erstattungsfähigen Aufwendungen von 100 %.
Neue Zeitgrenze bei kurzfristiger Beschäftigung
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