Instanzenzug: S 18 EG 11/11
Gründe:
I
1In der Hauptsache ist die Höhe des Elterngeldes für den 3. bis 12. Lebensmonat des am geborenen Sohnes der Klägerin streitig sowie die Erstattung überzahlten Elterngeldes.
2Die Klägerin war bis zur Geburt ihres Sohnes als Ingenieurin bei der S. GmbH mit Einkünften aus unselbstständiger Beschäftigung tätig. Darüber hinaus bezog sie Einkünfte als Kommanditistin der S. GmbH & Co KG.
3Der beklagte Landkreis gewährte Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat nach dem Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen Einkommen des Jahres 2009 und dem in der Zeit vom bis erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung, zunächst auf der Grundlage der Steuerbescheide für das Jahr 2007 und 2008, später dem für das Jahr 2009 (Bescheid vom , Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Während des anschließenden Klageverfahrens korrigierte der Beklagte die zuletzt vorläufige Festsetzung des Zahlbetrags und forderte den überzahlten Betrag zurück (Bescheid vom ). Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das LSG hat im Anschluss an das Urteil des SG ua ausgeführt, höheres Elterngeld könne die Klägerin nicht beanspruchen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht aus aktiver Erwerbstätigkeit herrührten. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sei nicht darin zu erblicken, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte iS des § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Höhe des Elterngeldes nicht maßgeblich seien. Die Erstattungsforderung beruhe auf einer analogen Anwendung des § 42 SGB I. Mindestens habe die Klägerin grob fahrlässig nicht gewusst, dass ihr höheres Elterngeld nicht zustehe (Urteil vom ).
4Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
5Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
61. Die Klägerin legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
7Die Klägerin wirft zwar die Rechtsfrage auf,
ob der Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS von § 2 Abs 8 S 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aF einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass hierzu nur aktive Einkünfte aus Gewerbebetrieb (also auch aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft) zählen, also solche Einkünfte, die aus einer aktiven Mitarbeit im Unternehmen herrühren, an dem die Beteiligung besteht.
8Die Klägerin legt jedoch schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Die Klägerin beschränkt sich insoweit darauf, eine Kommanditbeteiligung mit einer Hafteinlage von 100 Euro anzuführen. Ob und inwieweit sich die daraus ergebenden Einkünfte auf die wiederholte Elterngeldberechnung und Rückforderung konkret auswirken, legt sie nicht dar.
9Die Klägerin macht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG) auch nicht deutlich, dass es zur Klärung der aufgeworfenen Frage eines Revisionsverfahrens bedarf. Wer sich - wie hier die Klägerin - auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz) der Auslegung einer Vorschrift beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; - Juris RdNr 6).
10Für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat der erkennende Senat den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des strengen Zuflussprinzips bestimmt und zur Begründung in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit ua grundlegend ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch zwar in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 1 S 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten (vgl dazu § 2 Abs 1 S 2 BEEG aF iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG) gebraucht werde, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs 8 und 9 BEEG aF aber eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang stehende besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhalte, die ua dem Umstand Rechnung trage, dass Erwerbstätigkeit und Einkommensverlust nicht so eng verknüpft seien wie bei unselbstständiger Tätigkeit (Urteile vom - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 29 ff und vom - B 10 EG 18/11 R - RdNr 22 ff). Angesichts der danach nicht naheliegenden Unterscheidung von aktiven und passiven Einkünften aus Gewerbebetrieb, hätte die Klägerin sich allerdings nicht darauf beschränken dürfen darzulegen, dass sich die Entscheidung vom (aaO) nicht mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Vielmehr hätte sie sich mit der vorhandenen Rechtsprechung nach Inhalt und Ausrichtung näher auseinandersetzen und angesichts der von ihr geltend gemachten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und des angeführten geringen Mehraufwands der Verwaltung jedenfalls auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art 3 Abs 1 GG und zur legitimen Typisierung und Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung näher beschäftigen müssen (vgl etwa BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 5).
11Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er die von der Klägerin aufgeworfene konkrete Rechtsfrage am unter B 10 EG 4/13 R (Juris) im Sinne einer elterngeldrechtlichen Gleichstellung von aktiven und passiven Einkünften aus Gewerbebetrieb entschieden hat. Die schriftlichen Gründe dieser Entscheidung lagen bei Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor, sodass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht vorgehalten werden kann, er habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt.
122. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
133. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
144. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
BAAAE-83310