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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5148/12 EFG 2015 S. 534 Nr. 7

Gesetze: UStG § 14c Abs. 2 S. 2, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 203, InsO § 1

Direkte Erstattung von in Scheinrechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfänger

Leitsatz

1. Beziehen sich Scheinrechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis für nicht erbrachte Leistungen auf Projekte, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag betreffen, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, kann der Rechnungsempfänger nicht die unmittelbare Erstattung der Umsatzsteuer vom FA verlangen. Die Steuer wird nicht ohne rechtlichen Grund gem. § 37 Abs. 2 AO, sondern aufgrund der Vorschrift des § 14c UStG geschuldet.

2. Ein solcher Anspruch des Rechnungsempfängers auf unmittelbare Erstattung der aufgrund der Vorschrift des § 14c UStG geschuldeten Mehrwertsteuer folgt auch nicht aus dem EuGH-Urteil Reemtsma v. C-35/05. Die eine Antragsberechtigung des Dienstleistungsempfängers auf unmittelbare Erstattung der Umsatzsteuer bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers bejahende Entscheidung betrifft den Fall einer nicht geschuldeten Umsatzsteuer. Die Steuer nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG wird hingegen bis zu einer Berichtigung geschuldet.

3. Eine unmittelbare Erstattung der § 14c UStG-Steuer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers von Scheinrechnungen an den Rechnungsempfänger würde den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung des Insolvenzrechts verletzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 19
DStRE 2015 S. 869 Nr. 14
EFG 2015 S. 534 Nr. 7
Ubg 2015 S. 499 Nr. 8
GAAAE-83129

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2014 - 5 K 5148/12

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