USt direkt digital Nr. 2 vom Seite 1

Elektronische Dienstleistungen

Dipl.-Finw. Jennifer Piaseczny | Produktmanagerin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

sowohl Gesetzgeber als auch Finanzverwaltung und Gerichte haben sich in letzter Zeit mit der umsatzsteuerlichen Behandlung elektronischer Dienstleistungen befasst.

So wurde im KroatienAnpG wurde in § 3a Abs. 5 UStG der Leistungsort sog. TRFE-Leistungen neu geregelt. Ab dem ist im Verhältnis B2C uneingeschränkt das Bestimmungslandprinzip anzuwenden.

Das BMF hatte bereits mit Schreiben von Stellung zu den Neuregelungen bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (TRFE-Leistungen) genommen. Gerade die Ortsbestimmung solcher Leistungen ist in der Praxis problematisch. Welche Regelungen das BMF-Schreiben sonst noch enthält, erläutert Trinks in seinem .

Nicht nur im Bereich der Ortsbestimmung werfen elektronische Dienstleistungen Fragen auf. So hatte sich etwa das FG Köln jüngst mit der Besteuerung von Umsätzen aus der Betreuung des Online-Angebots eines Radiosenders zu befassen (). Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die entsprechenden Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind. Das FG hat hier entschieden, dass es sich in einem solchen Fall um Werke handelt, die urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 UrhG genießen. Der Steuersatz ermäßigt sich somit für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten auf 7 %, sofern es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.

Viele Grüße aus Herne

Jennifer Piaseczny

Fundstelle(n):
USt direkt digital 2 / 2015 Seite 1
NWB UAAAE-83065