Elektronische Dienstleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
sowohl Gesetzgeber als auch Finanzverwaltung und Gerichte haben sich in letzter Zeit mit der umsatzsteuerlichen Behandlung elektronischer Dienstleistungen befasst.
So wurde im KroatienAnpG wurde in § 3a Abs. 5 UStG der Leistungsort sog. TRFE-Leistungen neu geregelt. Ab dem ist im Verhältnis B2C uneingeschränkt das Bestimmungslandprinzip anzuwenden.
Das BMF hatte bereits mit Schreiben von Stellung zu den Neuregelungen bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (TRFE-Leistungen) genommen. Gerade die Ortsbestimmung solcher Leistungen ist in der Praxis problematisch. Welche Regelungen das BMF-Schreiben sonst noch enthält, erläutert Trinks in seinem .
Nicht nur im Bereich der Ortsbestimmung werfen elektronische Dienstleistungen Fragen auf. So hatte sich etwa das FG Köln jüngst mit der Besteuerung von Umsätzen aus der Betreuung des Online-Angebots eines Radiosenders zu befassen (). Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die entsprechenden Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind. Das FG hat hier entschieden, dass es sich in einem solchen Fall um Werke handelt, die urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 UrhG genießen. Der Steuersatz ermäßigt sich somit für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten auf 7 %, sofern es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Viele Grüße aus Herne
Jennifer Piaseczny
Fundstelle(n):
USt direkt digital 2 / 2015 Seite 1
NWB UAAAE-83065