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Präzisierung neuer Ortsregelungen bei TRFE-Leistungen
Mit Schreiben von nahm das BMF Stellung zu den Neuregelungen bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (TRFE-Leistungen) an Nichtunternehmer seit . Bedeutsam sind dabei vor allem die neuen Ortsbestimmungen bei den elektronischen Dienstleistungen. Neben den TRFE-Neuerungen hat das BMF im Schreiben auch einige weitere Ergänzungen untergebracht.
A. Hintergrund
Seit dem gilt für TRFE-Leistungen im Verhältnis B2C uneingeschränkt das Bestimmungslandprinzip. Die Leistungen werden also am Sitzort des Kunden besteuert. Damit sich leistende Unternehmer vor allem nicht in mehreren (ggf. sogar allen) EU-Staaten umsatzsteuerlich registrieren müssen, wurde mit dem sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS), eine verfahrensrechtliche Vereinfachung geschaffen. Diese erlaubt es den leistenden Unternehmern unter den weiteren Voraussetzungen sich nur in einem EU-Land registrieren zu müssen. Die Neuregelung für Leistungen in der EU setzt auf den bisherigen Regelungen zu drittlandsbezogenen Leistungen auf (Bestimmungslandprinzip mit Möglichkeit zum „One-Stop-Shop“ (OSS)). Einen Überblick über ...