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Verpflegungsleistungen als Nebenleistung zur Beherbergung
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Das BMF-Schreiben zu Verpflegungsleistungen hebt einen früheren Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung auf. Die Finanzverwaltung folgt nun dem BFH, wonach Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung Nebenleistungen darstellen. Die Aufhebung des Nichtanwendungserlasses dürfte dem BMF leichter gefallen sein, seit aufgrund der BFH-Rechtsprechung feststand, dass dies keine Auswirkungen im Bereich des ermäßigten Steuersatzes nach sich zieht. Das Frühstück im Hotel unterliegt daher weiterhin dem Regelsteuersatz.
A. BFH-Rechtsprechung und Nichtanwendungserlass des BMF
Bereits mit hatte der BFH entschieden, dass die Verpflegung von Hotelgästen eine Nebenleistung zur Übernachtung darstellt. Das Urteil war zu einem Unternehmen ergangen, das aus der Kombination von Übernachtungen mit Halb- oder Vollpension und weiteren Leistungen – wie Ausflügen und Exkursionen – Leistungspakete zusammengestellt und an andere Unternehmer verkauft hatte. Bedeutung hatte die Frage, ob die Verpflegungsleistungen eine eigene Leistung darstellen oder als Nebenleistung anzusehen sind, nach der damaligen Rechtslage für die Bestimmu...