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Antragsveranlagungen einen Antrag auf Steuerfestsetzung beifügen
Steuererklärung allein führt nicht zur Ablaufhemmung
[i]Braun, NWB 50/2014 S. 3834Nachdem der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Werbungskosten abziehbar sein müssen, haben bereits zahlreiche Steuerpflichtige die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt und entsprechende Werbungskosten geltend gemacht. Häufig bleiben diese Antragsveranlagungen seitens der Finanzverwaltung für viele Monate unbearbeitet. In diesen Fällen ist jedoch – verfahrensrechtlich – Vorsicht geboten. Denn der BFH hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass eine Steuererklärung allein kein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO ist. Das heißt, die Abgabe einer Steuererklärung bzw. der Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs führt allein noch nicht zur Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung (vgl. NWB DAAAE-77334, und , BStBl 2014 II S. 143). Selbst eine monatelange Untätigkeit der Finanzverwaltung begründet – zumindest ohne ausdrücklichen Untätigkeitseinspruch – keine Ablaufhemmung.
[i]Antrag gem. § 171 Abs. 3 AO beifügenDaher kann nur empfohlen werden, jeder Antragsveranlagung bzw. jedem ...BStBl 2011 II S. 807