SenFin Berlin - III A - S 1311 - 5/2007

Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt bei Gehältern und Bezügen von Bediensteten Internationaler Organisationen

1. Übersicht über die Freistellung von Arbeitslöhnen und Renten/Ruhegehältern/Pensionen aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen mit internationalen Organisationen

Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationalen Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden können oder nicht. Der Progressionsvorbehalt kommt nur dann zur Anwendung, wenn dies in dem betreffenden Abkommen/Protokoll ausdrücklich zugelassen ist (§ 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG). In der Regel trifft das bei älteren Abkommen und Protokollen nicht zu (z. B. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU), während der Progressionsvorbehalt in den neueren Abkommen (z. B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR) ausdrücklich erwähnt wird. Die Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sieht das jeweilige Abkommen/Protokoll keine Steuerbefreiung vor, ist nach allgemeinen DBA-Grundsätzen zu prüfen. Ergibt sich hieraus eine Freistellung der Einkünfte kommt regelmäßig die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht.

Das BMF führt eine Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationale Organisationen oder ausländische Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und Vermögen gewährt werden, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgenommen (Stand : , BStBl 2013 I S. 404, vgl. EStG-Kartei Berlin, Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Vereinbarungen, Fach 1 Nr. 1).

Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über wichtige Protokolle und Abkommen und die darin vereinbarten Vorrechte und Immunitäten für deren Mitarbeiter:


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Bezeichnung
Vorschrift im Protokoll/Abkommen
Fundstelle im BGBl
steuerfrei nach dem genanntem Protokoll/Abkommen
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten zum Übereinkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR)
Artikel 17 Abs. 1:
Mitglieder des Personals und der Direktor der OCCAR mit Gehältern und sonstigen Bezügen
2000, II,
S. 414 ff
ja
ja
 
Artikel 17 Abs. 2:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen zwischen Deutschland und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro in Frankfurt
Artikel 8:
Bedienstete der Bank sowie Sachverständige, die für die Bank tätig werden mit Gehältern und sonstigen Bezügen
1997, II,
S. 2025 ff
ja
nein
 
Artikel 8:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Artikel 9 Abs. 2:
Mitglieder des Personals mit ihren Gehältern und Bezügen
1989, II,
S. 254 ff
ja
ja
 
Artikel 9 Abs. 2 Satz 3:
Pensionen und Renten
 
nein
nein
Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Artikel 18 Buchst. b:
Beamte des ER mit ihren Gehältern und Bezügen
1954, II,
S. 494 ff
ja
nein
 
Artikel 18 Buchst. b:
Pensionen und Ruhegehälter
 
nein
nein
Fünftes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
  • Europäische Kommission für Menschenrechte
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 1:
Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes mit ihren Gehältern, Dienstbezügen und Zulagen
1994, II,
S. 750 ff
ja
nein
 
Artikel 1:
Pensionen und Ruhegehälter
 
nein
nein
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Artikel 53 Abs. 6:
Direktoren u. Bedienstete mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
1994, II,
S. 184 ff
ja
ja
 
Artikel 53 Nr. 6
Pensionen und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO:
  • Internationale Arbeitsorganisation ILO,
  • UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft FAO,
  • UN-Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO,
  • Organisation der Internat. Zivilluftfahrt ICAO,
  • Internationaler Währungsfonds FUND/IWF,
  • Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung BANK,
  • Weltgesundheitsorganisation WHO,
  • Weltpostverein UPU,
  • Internationaler Fernmeldeverein ITU,
  • Weltorganisation für Meteorologie WMO,
  • Beratende Seeschifffahrtsorganisation IMCO,
  • Internationale Finanz-Cooperation IFC,
  • Internationale Entwicklungsorganisation IDA,
  • Organisation für Industrielle Entwicklung UNIDO,
  • Welttourismusorganisation UNWTO,
  • Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO,
  • Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO,
  • Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung IFAD

Dies gilt auch für nur kurzfristig engagierte selbständige Konferenzdolmetscher der Sonderorganisationen, sofern diese eine Bescheinigung der entsprechenden Sonderorganisation vorlegen, die besagt, dass sie für diese Zeit den Status eines Bediensteten gehabt haben.
Artikel VI, § 19:
Beamte der Sonderorganisationen der UNO mit ihren Gehältern und Bezügen [1]
1954, II,
S. 640 ff
ja
nein
 
Artikel VI, § 19:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Die Vorrechte und Befreiungen der UNESCO gelten gleichermaßen für deren Bildungsinstitute:
  • UNESCO-Institut für Lebenslanges Lernen UIL in Hamburg
  • Internationales Bildungszentrum der UNESCO UNEVOC in Bonn
  • Internationales Bildungsbüro IBE in Genf
  • Internationales Institut für Bildungsplanung IIEP in Paris
  • Institut für Informationstechnologie im Bildungswesen IITE in Moskau
  • Internationales Institut für Capacity-Bildung in Afrika IICBA in Addis Abeba
  • Internationales Institut für Hochschulbildung in Lateinamerika und in der Karibik IESALC in Caracas
  • Europäisches Zentrum für Hochschulbildung CEPES in Bukarest
 
s. o.
ja
nein
Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen (UNO), einschließlich:
  • Internationaler Gerichtshof für Menschenrechte (IGH),
  • Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY),
  • Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR) und der Nebenorgane der UNO:
  • Umweltprogramm UNEP,
  • Welternährungsprogramm WFP,
  • Flüchtlingskommissariat UNHCR,
  • Entwicklungsprogramm UNDP,
  • Kinderhilfswerk UNICEF,
  • Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten UNRWA,
  • United Nations University UNU mit Sitz in Tokio und Nebenstellen in Bonn (EHS), Paris und New York,
  • United Nations Mission for Iraq (UNAMI),
  • UN-Water Programmbüro zur Kapazitätsentwicklung UNW-DPC,
  • UN-Konferenz für Abrüstung UNCDM,
  • Projektbüro UNOPS,
  • Büro für Weltraumfragen UNOOSA
  • Siedlungsprogramm UN-HABITAT
  • Hauptabteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten UN-DESA
  • Konferenz für Handel und Entwicklung UNCTAD
  • Bevölkerungsprogramm UNFPA
  • Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung UNDCP
  • Department of Peace Keeping Operations DPKO
  • Integrated Training Service ITS

Dies gilt auch für nur kurzfristig engagierte selbständige
Konferenzdolmetscher der UNO, sofern diese eine Bescheinigung der entsprechenden UNO vorlegen, die besagt, dass sie für diese Zeit den Status eines Bediensteten gehabt haben.
Artikel V, Abschnitt 18:
Bedienstete der UNO, der Nebenorgane und von IGH, ICTY und ICTR mit ihren Bezügen
1980, II,
S. 943 ff
ja
nein
 
Artikel V, Abschnitt 18:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV)
Artikel 14:
Bedienstete des Programms mit ihren vom UNV gezahlten Bezügen
1996, II,
S. 905 ff
ja
nein
 
Artikel 15:
Freiwillige mit ihren Bezügen
 
ja
nein
 
Artikel 14, 15:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und den VN über den Sitz des Sekretariats für Klimaänderungen (UNFCCC)
Artikel 3:
Bedienstete des Sekretariats mit ihren Bezügen
1997, II,
S. 1055 ff
ja
nein
 
Artikel 3:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und den VN über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD)
Artikel 3 i. V. m. Art. 14 UNV-Sitzabkommen:
Bedienstete des Sekretariats mit ihren Bezügen
Artikel 3 i. V. m. Art. 15 UNV-Sitzabkommen:
Sogenannte Programm-Freiwillige mit ihren Bezügen
1999, II,
S. 220 ff
ja



ja
nein



nein
 
Artikel 3 i. V. m. Art. 14/15 UNV-Sitzabkommen:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung (ICEM), jetzt Internationale Organisation für Migration (IOM)
§ 1 Absatz 3:
Beamte und höhere Angestellte mit ihren Bezügen
1962, II,
S. 13 ff
ja
nein
 
§ 1 Absatz 3:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU (zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 7 Buchstabe b, Abs. 8 Buchstabe d, Abs. 14 Protokoll Nr. 1 zum Lissabonner Vertrag)
Das Protokoll gilt ebenfalls für Bedienstete des Europaparlaments und Bedienstete des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie für Bedienstete des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und für das Personal der AMM – Aceh Monitoring Mission/Indonesien und der Beobachtermission EUMM/Georgien (jedoch nicht für von den Mitgliedstaaten entsandtes Personal)
Artikel 12:
Beamte und sonstige Bedienstetes der EU mit ihren Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen
1965, II,
S. 1482 ff
2008, II
S. 1038
ja
nein
 
Protokoll. Nr. 7 (Artikel 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU i. V. m. Art. 2 der Verordnung Nr. 549/69:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
nein
Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Artikel 21 der Gründungsverordnung der EASA i. V. m. Protokoll. Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Beamte und sonstige Bedienstete der EASA mit ihren Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC)
Art. 16 der Gemeinsamen Aktion des Rates der EU i. V. m. Protokoll. Nr. 7 (Artikel 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Beamte und sonstige Bedienstete der EUSC mit ihren Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)
Artikel XVIII Abs. 1 der Anlage I:
Generaldirektor und Mitglieder des Personals der Organisation mit ihren gezahlten Gehältern
1976, II,
S. 1882 ff
ja
ja
 
Artikel XVIII Abs. 2 der Anlage 1:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Europäische Investitionsbank (EIB)
Artikel 22 und Protokoll Nr. 7 (Artikel 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls vom zum Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL
Artikel 1 Nr. 1:
Gehälter und Bezüge des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals
1980, II,
S. 1447 ff
ja
ja
 
Artikel 1 Nr. 2:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts
Artikel 1 Nr. 3:
Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen
1996, II,
S. 654 ff
ja
nein
 
Artikel 1 Nr. 3:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank
Artikel 1 Nr. 9:
Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen
1998, II,
S. 2996 ff
ja
nein
 
Artikel 1 Nr. 9:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
NATO-Truppenstatut
Artikel X:
Angehörige der Truppe sowie das zivile Gefolge mit ihren Bezügen und Einkünften, wenn sie sich ausschließlich wegen der NATO-Truppe in Deutschland aufhalten
Hinweis:
diese Angehörigen der Truppe und des zivilen Gefolges gelten nicht als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland
1961, II,
S. 1190 ff
ja
nein
 
Angehörige der Truppe und des Zivilen Gefolges mit ihren Einkünften und Bezügen, wenn sie sich nicht nur wegen der NATO-Truppen in Deutschland aufhalten
 
nein
nein
 
Artikel X:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Ottawa-Übereinkommen,
(gilt auch für folgende Organisationen: NAMSA, NETMA, NAPMA, NAHEMA, NAMEADSMA, NSA, NC3A, CEPMA)
Artikel 19:
Bedienstete der Organisation mit ihren Gehältern u. sonstigen Dienstbezügen
(wer zu den Bediensteten gehört, muss gemäß einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich bescheinigt werden)
1958, II,
S. 118 ff
ja
nein
 
Artikel 19:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Vereinbarung zwischen der NATO und Deutschland über den Status der NATO, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals
Artikel 1:
Bedienstete der NATO und der nachgeordneten Stellen mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen (Besoldungsgruppen A, B, C der NATO-Personalbestimmungen; Nachweis durch die NATO)
1962, II,
S. 114 ff
ja
nein
 
Artikel 1:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Protokoll über die Rechtsstellung der Internationalen Hauptquartiere der NATO
Artikel 7:
Personal mit Einkünften und Bezügen
1969, II,
S. 2000 ff
ja
nein
 
Artikel 7:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE)
Artikel 7 des Protokolls für internationale Hauptquartiere der NATO:
Personal mit seinen Einkünften und Bezügen
1969, II,
S. 2009 ff
ja
nein
 
Artikel 7 des Protokolls für internationale Hauptquartiere der NATO:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Abschnitt VII, Artikel 57 Abs. 2:
Gehälter und Vergütungen der Direktoren, Stellvertreter, leitenden Bediensteten und sonstigen Fachkräfte
1981, II,
S. 254
ja
nein
 
Abschnitt VII, Artikel 57 Abs. 2:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
Artikel 10:
Bedienstete der CERN mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
2006, II,
S. 971 ff
ja
nein
 
Artikel 10:
Renten und Ruhegehälter [2]
 
nein
nein
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
Absätze 13 – 16 der Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie deren Vorrechte und Immunitäten:
KSZE-Mitarbeiter und Mitarbeiter von KSZE-Missionen
1996, II,
S. 226 ff
nein
nein
Privilegien und Immunitätenabkommen des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC)
Artikel 15 Abs. 6:
Gehälter, Bezüge und Zulagen der Richter, Ankläger und des Kanzlers
2004, II,
S 1138 ff
ja
ja
 
Artikel 15 Abs. 7:
Renten und Pensionen
 
nein
nein
Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Artikel 18:
Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Richter
1996, II,
S. 2517 ff
ja
nein
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation
Artikel 16 Abs. 1:
Gehälter und Bezüge der Bediensteten [3]
1976, II
S. 985 ff
ja
ja
 
Artikel 16 Abs. 2:
Ruhegehälter und Pensionen [4]
 
nein
nein
Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO/IAEA)
Artikel VI, § 18:
Gehälter und sonstige Bezüge
1960, II,
S. 1994 ff
ja
nein
 
Artikel VI, § 18:
Ruhegehälter und Pensionen
 
nein
nein
Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
Brüsseler Zollrat, jetzt: Weltzollorganisation
Artikel VI, Abschnitt 17 des Anhangs:
Besoldungen und Entschädigungen des Generalsekretärs und der Beamten
1952, II,
S. 25 ff
ja
nein
 
Artikel VI, Abschnitt 17 des Anhangs:
Ruhegehälter und Pensionen
 
nein
nein
Executivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-TEA)
Beschluss der EU-KOM vom i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vom i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Artikel 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Mitarbeiter der Exekutivagentur mit ihren Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Pensionen
 
nein
nein
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA)
Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 vom i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Mitarbeiter mit ihren Gehältern und Löhnen
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Pensionen
 
nein
nein
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
Art. 19 Abs. 1:
Gehälter und sonstige Bezüge des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals
1975, II,
S. 393
ja
ja
 
Art. 19 Abs. 2:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung
§ 1 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. § 19 d. Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO:
Beamte der Verbindungsstelle des Komitees oder ihrer Zweigstellen in Deutschland und die höheren Angestellten der Verbindungsstelle des Komitees bei der Bundesregierung mit ihren Gehältern und Bezügen
1962, II,
S. 13
i. V. m.
1954, II,
S. 640 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Pensionen
 
nein
nein
Sitzstaatvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie EMBL
Art. 18 Abs. 1:
Gehälter und sonstige Bezüge des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals
1975, II,
S. 933
ja
ja
 
Art. 18 Abs. 2:
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMESAT)
Art. 10 Buchstabe g:
Gehälter und sonstige Bezüge des Direktors und der Mitglieder des Personals
1989, II,
S. 702
ja
ja
 
Art. 10 Buchstabe g:
Ruhegehälter und ähnliche Leistungen
 
nein
nein
Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten
§ 2 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Artikel 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Gehälter und Löhne und sonstige Bezüge des Verwaltungsdirektors und des Personals
2003, I,
S. 1271
i. V. m.
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München
§ 5 Abs. 1:
Zulagen des Obersten Schulrates der Europäischen Schulen für das Lehrpersonal
1985, II,
S. 999
ja
nein
 
§ 5 Abs. 2:
Gehälter und ähnliche Bezüge der aus Belgien, Spanien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Großbritannien an die deutschen Schulen entsandten ausländischen Lehrkräfte
 
ja
nein
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation INMARSAT
Art. 7 Abs. 2:
Mitglieder des Personals mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
1984, II,
S. 597
ja
ja
 
Pensionen und Renten
 
nein
nein
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Büro für das gesetzliche Messwesen
§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 19 d. Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO:
Bedienstete des Büros mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
1959, II
S. 673
i. V. m.
1954, II,
S. 640 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Art. 7 Abs. 1 Buchst. e:
Gehälter und Bezüge der Mitglieder des Personals
1980, II,
S. 706
ja
ja
 
Ruhegehälter und ähnliche Leistungen
 
nein
nein
Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals
Art. 21 i. V. m. § 19 des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO:
Bedienstete der Organisation mit ihren Bezügen
1959, II,
S. 705
i. V. m.
1954, II,
S. 640 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)
Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Beamte und sonstige Bedienstete der ECHA mit ihren Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen
1956, II,
S. 1482 ff
i. V. m.
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Beamte und sonstige Bedienstete der EFSA mit ihren Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)
Art. 26 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Beamte und sonstige Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Entscheidung des Rates der EU über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen
Dies gilt auch für Vergütungen, die im Rahmen des sog. EFDA-Abkommens gezahlt werden.
Art. 7 der Entscheidung Nr. 2007/198/Euratom i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Gehälter, Löhne, sonstige Bezüge des Direktors und des Personals
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- u. Handels-büro der Sonderverwaltungsregionen Hongkong der Volksrepublik China in Berlin
Artikel 12:
Gehälter und andere Vergütungen oder Erstattungen für die amtliche Tätigkeit der an das Büro entsandten Mitarbeiter
2009, II,
S. 142 ff
ja
nein
Verordnung zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA)
Art. 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU
Beamte und sonstige Bedienstete mit ihren Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ERA)
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Bedienstete der Agentur mit ihren Löhnen und Gehältern
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)
Art. 1 der Verordnung (EG) 2009/336 i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) 58/2003 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Personal der Agentur mit ihren Löhnen und Gehältern
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Organisation vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten (EDA)
Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses vom :
Gehälter und Zulagen der Bediensteten
2005, II
S. 626 ff
ja
ja
 
Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses vom :
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde – GSA)
Art. 16 der Verordnung (EG) 1321/2004 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU
Gehälter und Bezüge der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EAWI)
Art. 1 der Verordnung (EG) 2004/20 i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) 58/2003 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU
Personal der Agentur mit Löhnen und Gehältern
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Art. 1 der Verordnung (EG) 2008/46 i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) 58/2003 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERC)
Art. 1 der Verordnung (EG) 2008/37 i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) 58/2003 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Umweltagentur (EEA) und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz
Art. 17 der Verordnung (EG) 401/2009 i. V. m. Art. 19 der Verordnung (EG) 58/2003 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zu dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien (ISS)
Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses vom :
Gehälter und Bezüge der Bediensteten
2001, II
S. 1322
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)
Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Gehälter und Bezüge des Personals
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)
Art. 13 der Verordnung (EWG) 337/75 i. V. m. Art. 1 der Verordnung (EG) 251/95 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Gehälter und Bezüge des Personals
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
Art. 20 der Verordnung (EG) 460/2004 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Gehälter und Bezüge des Personals
2008, II
S. 1038 ff
ja
Nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (EFT)
Art. 13 der Verordnung (EWG) 1360/90 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Gehälter und Bezüge des Personals
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)
Art. 16 der Verordnung (EG) 2965/94 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Gehälter und Bezüge des Personals
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC)
Art. 1 der Verordnung (EG) 2004/858 i. V. m. Art. 19 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU: Personal der Agentur mit Löhnen und Gehältern
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses vom zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL)
Art. 51 des Beschlusses i. V. m. § 10 des Gesetzes i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter des Direktors, der stellvertretenden Direktoren und des Personals
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)
Art. 18 der Verordnung (EG) 2007/2004 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Ruhegehälter und Renten
 
nein
nein
Verordnung über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)
Art. 17 der Verordnung (EG) 1920/2006 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
Nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)
Art. 7 der Verordnung (EG) 1406/2002 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)
Art. 20 der Verordnung (EG) 768/2005 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und die Errichtung eines Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (OHIM/HABM)
Art. 113 der Verordnung (EG) 40/1994 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE)
Art. 17 der Verordnung (EG) 1922/2006 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologierinstituts (EIT)
Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) 294/2008 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Verordnung zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Art. 26 der Verordnung (EG) 168/2007 i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2008, II
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Zusatzprotokoll Nr. I zum Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit betreffend der Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitätsrechte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Art. 14 des Protokolls:
Gehälter und sonstige Dienstbezüge der Bediensteten
1961, II
S. 1150 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ); Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)
Abschnitt E Abs. 5 des Übereinkommens:
Gehälter und Vergütungen
 
nein
Nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Art. 13 des Abkommens i. V. m. Protokoll Nr. 7 (Art. 12) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen der EU:
Löhne und Gehälter der Bediensteten
2012, II
S. 338
i. V. m.
2008, II,
S. 1038 ff
ja
nein
 
Renten und Ruhegehälter
 
nein
nein
Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland vom
Zulagen aufgrund der Vorschriften des Statuts des Lehrerpersonals der Europäischen Schulen
1969, I
S. 1301
i. V. m.
BStBl. I 1995, 416
ja
nein
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Hochschulinstituts (EOI)
Artikel 12 Abs. 1 des Protokolls:
Gehälter und Bezüge des Präsidenten, des Generalsekretärs, der Mitglieder des Lehrkörpers und des Personals
1974, II
S. 1151 ff
ja
ja
 
Artikel 12 Abs. 1 des Protokolls:
Versorgungsbezüge
 
nein
nein
Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt über den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe b:
Amtsträger des Treuhandfonds
(gemäß Art. 1 Buchstabe i sind nach Stunden bezahlte Amtskräfte und Sachverständige keine Amtsträger i. S. des Abkommens)
2012, II
S. 896 ff
2012, II
S. 1363 ff
ja
nein

2. Steuerfreiheit nach dem genannten Protokoll/Abkommen

Die in Spalte 4 enthaltene Aussage zur Steuerfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die in dem jeweiligen Abkommen enthaltenen Regelungen. Sind die betreffenden Einkünfte danach nicht in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen, ist regelmäßig zu prüfen, ob ggf. eine Freistellung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu erfolgen hat. Einkünften, die nach DBA freizustellen sind, unterliegen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt.

3. Besonderheiten bei Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG

In den Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG werden alle Einkünfte, die nicht der deutschen Steuer unterliegen, nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des JStG 2007 dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Ausgenommen sind auch hier Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes stehen.

4. Besonderheiten der EU

Neben der Steuerbefreiung der Gehälter nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ist eine Wohnsitzfiktion zu beachten. Nach Art. 13 des Protokolls Nr. 7 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Vorrechte und Befreiungen werden Beamte und sonstige Bedienstete der EU, die sich nur zur Arbeitsausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates aufhalten, als weiterhin in dem Staat ansässig behandelt, in dem sie sich vor Aufnahme der Dienstgeschäfte bei der EU aufgehalten haben.

Beispiel:

Die Steuerpflichtige A wohnt in Berlin und tritt am in den Dienst der EU. Aus diesem Anlass nimmt sie einen Wohnsitz in Brüssel und gibt die Berliner Wohnung auf.

A bleibt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, weil nach dem Privilegienprotokoll die Beibehaltung des Berliner Wohnsitzes fiktiv angenommen wird. In diesem Zusammenhang kann es nicht zur teilweisen unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG kommen. Erzielt A weitere Einkünfte in Deutschland (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), werden diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht berücksichtigt. A ist insoweit nicht beschränkt steuerpflichtig.

Eine ähnliche Regelung enthält Art. 12 Abs. 3 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Hochschulinstituts (European University Institute, EUI). Die Wohnsitzfiktion gilt in diesem Fall auch für Ehegatten, sofern sie keine eigene Berufstätigkeit ausüben und Kinder, die im Haushalt des Beschäftigten wohnen und von diesem unterhalten werden.

5. Sekundierungsverträge

In den letzten Jahren haben sich die EU und ihre Mitgliedsstaaten verstärkt im Rahmen von Missionen außerhalb der EU engagiert. Zu diesen Missionen zählen z. B. EUTM Mali (Militärmission der EU zur Ausbildung der Streitkräfte in Mali), EUMM Georgien (Beobachtermission der EU in Georgien), AMM Monitoring Mission Aceh/Indonesien (Beobachtermission der EU in Aceh/Indonesien), EUPOL Afghanistan (Polizeimission der EU in Afghanistan), EUPOL RD Congo (Polizeimission der EU im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo), EUPOL COPPS (Polizeimission der EU für die Palästinensischen Gebiete) oder EUJUST LEX Irak (Integrierte Mission der EU zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak). Das Personal für diese Missionen wird entweder von der EU selbst oder von den einzelnen Mitgliedstaaten abgeordnet.

Sofern das Personal von der EU abgeordnet wird, handelt es sich bei den betreffenden Steuerpflichtigen um Bedienstete der EU. Für diese gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU. Die Vergütungen, die diese Steuerpflichtigen erhalten, sind in Deutschland ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei.

Sofern das Personal vom Mitgliedsstaat Deutschland abgeordnet wird, erfolgt dies seit 2009 aufgrund von sog. Sekundierungsverträgen. Rechtsgrundlage dieser Vereinbarungen ist das Sekundierungsgesetz vom . Ziel ist die Absicherung von sekundierten zivilen Personen, die im Interesse Deutschlands im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Die Sekundierungsverträge, die der/die Steuerpflichtige mit dem Auswärtigen Amt abschließt, enthalten daher folgende Leistungen, die von Deutschland an die Sekundierten gezahlt werden:

  1. Zuschuss zur Altersvorsorge

  2. Erstattung von Kosten der Absicherung gegen Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit

  3. Erstattung von Kosten einer Haftpflichtversicherung

  4. Erstattung von Reisekosten

Darüber hinaus kann im Sekundierungsvertrag die Gewährung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden. Dies ist insbesondere eine Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung ist nicht nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU steuerfrei, weil die Sekundierten keine Bediensteten der EU sind. Diese Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Sekundierten, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben, liegen inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG vor.

Grundsätzlich ist eine Steuerbefreiung nach § Nr. 13 und/oder 64 EStG möglich. Ob diese Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 64 EStG in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige während seiner Sekundierung weiterhin Dienstbezüge seines eigentlichen Dienstherren, also nicht des Auswärtigen Amtes, bekommt. Dann läge eine vergleichbare Tätigkeit im Sinne der genannten Steuerbefreiungsvorschrift vor. Ist der Steuerpflichtige jedoch beurlaubt und erhält er keine „normalen” Dienstbezüge während der Sekundierung, fehlt es an einer vergleichbaren Tätigkeit.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Aufwandsentschädigung ggf. nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein kann. Die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG beruht auf dem Gedanken, dass nur berufliche Aufwendungen ersetzt werden sollen. Sie sind damit Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben. Allerdings sieht § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG keine Begrenzung auf tatsächlich angefallene Kosten vor. Die tatsächlich angefallenen Kosten sind unerheblich. Durch das Sekundierungsgesetz und dessen Gesetzesbegründung wird deutlich, dass die Bezüge, die die Sekundierten der Missionen erhalten, im Einzelplan 05 des Haushaltsplans des Bundes eingestellt sind. Der BFH fordert in seinem Urteil vom aber, dass die Bezeichnung des Haushaltsplans deutlich machen muss, dass es sich um Aufwandsentschädigungen handelt. Es reicht danach nicht aus, dass das Geld z. B. aus dem Haushaltstitel „Aus- und Fortbildung” stammt (siehe Rz. 8 des BFH-Urteils). Der Einzelplan 05 ist der Haushaltsplan des Auswärtigen Amtes. Er umfasst viele Einzelpositionen. Es wird für die Frage der Steuerbefreiung daher erforderlich sein, dass eine Bestätigung des Auswärtigen Amtes vorgelegt wird, aus der hervor geht, aus welchem konkreten Haushaltstitel die Mittel stammen, mit denen die Sekundierten vergütet werden. Sollte dieser Haushaltstitel tatsächlich der für Aufwandsentschädigungen sein, kommt einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG in Betracht. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG scheidet im Hinblick darauf, dass der Experte seine grundsätzlich als öffentliche Dienste einzuordnende Tätigkeit im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses zu einer von der EU geführten Mission nicht im Auftrag bzw. Dienste eines inländischen Trägers öffentlicher Gewalt, sondern einer überstaatlichen Einrichtung ausübt, aus (vgl. BStBI 1983 II, S. 219).

Neben den Leistungen aus Deutschland erhalten viele Sekundierte auch Tagegelder von der EU. Auf die EU-Tagegelder können die Regelungen in Tz. 5 des ; Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte, EStG-Kartei Berlin, Internationale Organisationen u. zwischenstaatl. Vereinbarungen Fach 2 Nr. 5) sinngemäß Anwendung finden. Dies setzt jedoch voraus, dass die gezahlte Aufwandsentschädigung wegen der daneben gezahlten EU-Tagegelder nicht in voller Höhe gezahlt worden ist. Sollte dies der Fall sein, würde nur der Teil des EU-Tagegeldes zu berücksichtigen sein, der die Aufwandsentschädigung, die gezahlt worden wäre, wenn es keine EUTagegelder gegeben hätte, übersteigt. In bisher bekanntgewordenen Fällen erfolgte aber keine Anrechnung der EU-Tagegelder auf die Aufwandsentschädigung. Daher sind in diesen Fällen die EU-Tagegelder in voller Höhe steuerpflichtig.

SenFin Berlin v. - III A - S 1311 - 5/2007

Fundstelle(n):
AAAAE-82937

1Dies gilt auch für ggf. nur kurzfristig engagierte selbständige Konferenzdolmetscher der Sonderorganisationen, sofern diese eine Bescheinigung der entsprechenden Sonderorganisation vorlegen, die besagt, dass sie für die Zeit des Engagements den Status eines Bediensteten gehabt haben.

2Hinweis auf EStG-Kartei Berlin Internationale Organisationen u. zwischenstaatl. Vereinbarungen Fach 1 Nr. 5

3Hinweis auf EStG-Kartei Berlin Internationale Organisationen u. zwischenstaatl. Vereinbarungen Fach 2 Nr. 1002

4Hinweis auf EStG-Kartei Berlin Internationale Organisationen u. zwischenstaatl. Vereinbarungen Fach 2 Nr. 1003