BSG Beschluss v. - B 2 U 11/14 BH

Instanzenzug: S 5 U 281/09

Gründe:

1Der Senat hat durch Beschluss vom - B 2 U 4/14 BH -, durch Beschluss vom - B 2 U 6/14 BH - sowie durch Beschluss vom - B 2 U 8/14 BH - die Anträge des Klägers abgelehnt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt. Der Kläger hat mit Schreiben vom erneut PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Den zugleich erhobenen Befangenheitsantrag gegen Richter Prof. Dr. S und Dr. B hatte der Senat durch Beschluss vom - B 2 U 11/14 BH - zurückgewiesen.

2Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3Es kann dahingestellt bleiben, ob nach formell unanfechtbarer Ablehnung eines PKH-Antrags ein neuer Antrag ohne Weiteres zulässig ist; jedenfalls enthält das Vorbringen des Klägers keine Gründe, die die beabsichtigte Rechtsverfolgung iS von § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO als aussichtsreich erscheinen lassen könnten.

4Da der Kläger somit nach wie vor keine PKH beanspruchen kann, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
JAAAE-82827