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Erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegierung des Unternehmensvermögens in Teilen verfassungswidrig
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAE-82490Mit Urteil vom - 1 BvL 21/12 NWB AAAAE-81469 hat das BVerfG die §§ 13a, 13b ErbStG (Verschonungsregelungen) i. V. mit § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarifnorm) für verfassungswidrig erklärt. Die bisherige erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegierung von Unternehmensvermögen ist nach Darlegung des Gerichts unverhältnismäßig. Aufgrund der Unvereinbarkeitserklärung des Gerichts, ist der Gesetzgeber gehalten, spätestens bis eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
Ausführlicher Beitrag s..
Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers:[i]Weitreichender Spielraum Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes belässt dem Steuergesetzgeber weitreichenden Spielraum hinsichtlich der Auswahl des Steuergegenstands sowie der Bestimmung des Steuersatzes. Er hat jedoch das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands zu beachten.
Verschonung von großen Unternehmen:[i]Privilegierung betrieblichen Vermögens ist unverhältnismäßig Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
Lohnsummenregelung: Das Lohnsummenmodell ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, jedoch sind...